Ein
Verwaltungsakt muss demjenigen bekanntgegeben werden, an den er sich richtet (Inhaltsadressat). Erst mit der Bekanntgabe ist der Verwaltungsakt rechtlich existent (er ist „in der Welt“) und
Rechtsbehelfsfristen beginnen zu laufen. Die Bekanntgabe kann ggf. an andere Personen erfolgen (Bekanntgabeadressat). Das kann der Anwalt, Steuerberater oder der Betreuer etc. sein. Von der Wirksamkeit zu unterscheiden ist die Geltung, die von der Wirksamkeit abweichen kann. Wird ein Verwaltungsakt, der eine regelmäßig wiederkehrende Leistung „ab 1. Mai“ gewährt, am 15. März dem Adressaten bekanntgegeben, so ist der Verwaltungsakt ab 15. März wirksam; Geltung entfaltet er dagegen erst ab 1. Mai.