Bundesgerichte sind gemäß
Grundgesetz (GG) Gerichte in
Trägerschaft des Bundes, durch die er Teile der
judikativen Staatsgewalt wahrnimmt, die aufgrund der grundsätzlichen Kompetenzzuweisung an die Länder sonst nur von diesen (durch
Landesgerichte) ausgeübt wird. Daher darf der Bund nur solche Gerichte errichten, die im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen sind.