Burglehn


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Burglehn
Der Begriff Burglehn bezeichnete im mittelalterlichen Recht zweierlei:
  1. die Burg mit all ihrem Zubehör als Lehnsgut, die der König verleihen konnte.
  2. einen abgegrenzten Bezirk vor den Mauern einer Burg, in dem die Häuser der Burgmannen standen.

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