Als
Darlehensvertrag bezeichnet man im
österreichischen Schuldrecht einen Vertrag nach § 983
ABGB. Danach verpflichtet sich hierbei „der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben“.