Deutsches Recht (historisch)


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Deutsches Recht (historisch)
Unter deutschem Recht wird rechtshistorisch das auf germanische (zumal sächsische und fränkische) Rechtsvorstellungen zurückgehende Recht verstanden. Als das auf germanischer Grundlage erwachsene Recht deutschsprachiger Länder wird es vom römischen Recht abgegrenzt.

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