Die
eheähnliche Gemeinschaft ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff, der meist im Zusammenhang mit der Zu- und Aberkennung öffentlicher Leistungen für diejenigen Personen benutzt wird, auf welche die Definitionsmerkmale der eheähnlichen Gemeinschaft zutreffen. Es ist die verrechtlichte Form des Begriffs
Wilde Ehe oder „Ehe ohne
Trauschein“ und beschreibt das Zusammenleben von (in der Regel zwei) Menschen (je nach Staat auch gleichen Geschlechts) nach Art von
Eheleuten, ohne dass diese jedoch formal verheiratet sind. In der
Schweiz ist auch der Begriff
Konkubinat üblich, in Österreich lautet der Rechtsbegriff allgemein auf
Nichteheliche Lebensgemeinschaft (NEL), unabhängig vom Geschlecht der Beteiligten. Für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften wird in Deutschland auch der Begriff
lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft (
Lebenspartnerschaftsgesetz) benutzt.