Eigentum (Lehnübersetzung aus dem
lat. proprietas zu
proprius „eigen“) bezeichnet die umfassendste Sachherrschaft, welche die Rechtsordnung an einer
Sache zulässt. Merkmale moderner Formen des Eigentums sind die rechtliche Zuordnung von Gegenständen zu einer
natürlichen oder
juristischen Person, die Anerkennung der beliebigen Verfügungsgewalt des Eigentümers und die Beschränkung des Eigentümerbeliebens durch
Gesetze. Eigentum ist in den meisten
Verfassungen als
Grundrecht geschützt, aber nicht inhaltlich bestimmt. Der materiale Gehalt des Eigentums ergibt sich aus einer Vielzahl von Gesetzen des
Privatrechts und
Öffentlichen Rechts (Bodenrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Denkmalschutz, Umweltrecht, Steuergesetze etc.; als Besonderheit: Tierschutz) oder gerichtlichen
Präzedenzfällen. Man spricht daher auch von Eigentum als einem „Bündel von Rechten und Berechtigungen“, das die Beziehungen und das Handeln zwischen Personen symbolisiert. Der Gehalt des Eigentumsbegriffs ist nicht statisch und naturgegeben, sondern entwickelt sich im Laufe der Zeit durch die
gewohnheitsrechtliche Praxis,
Rechtsprechung und
Gesetzgebung.