In der deutschen
Rechtswissenschaft bezeichnet
Eigentum das
Herrschaftsrecht einer Person über eine
Sache. Für das
Privatrecht sind in des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seine Eigenschaften bestimmt: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.