Als
Enteignung (im 19. Jahrhundert
entlehnt aus
frz. expropriation, zu
lat. proprius „eigen, eigentümlich“) bezeichnet man juristisch den Entzug des
Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen
Sache durch den
Staat, im Rahmen der Gesetze und gegen eine Entschädigung. In der Umgangssprache wird auch die
Konfiskation, der entschädigungslose Entzug, oft als Enteignung bezeichnet. Die Enteignung von
Produktionsmitteln bzw.
Unternehmen wird meist als
Verstaatlichung bezeichnet (laut
Artikel 15 des
Grundgesetzes als
Vergesellschaftung), die Enteignung von
Grund und Boden in großem Stil als
Bodenreform oder
Landreform (Land als Synonym für Grundbesitz). Als Begründung der Enteignungen aus verkehrstechnischen, militärischen und anderen in den Staatsaufgaben liegenden Gründen wird ein übergeordneter, dem
Allgemeinwohl dienender Zweck angeführt. Das ist auch bei individuellen Enteignungen meistens die Begründung.