Das
Erbrecht ist als
subjektives Recht ein
Grundrecht, Verfügungen über das
Eigentum oder andere veräußerbare Rechte für den Eintritt des eigenen
Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die
Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (
Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.