Ermessen ist ein rechtswissenschaftlicher Fachbegriff (juristischer terminus technicus). Er räumt einem behördlichen Entscheidungsträger gewisse Freiheiten bei der Rechtsanwendung ein. Enthält eine
Rechtsnorm auf der
Rechtsfolgenseite ein Ermessen, so trifft die Behörde keine
gebundene Entscheidung, sondern kann unter mehreren möglichen Entscheidungen wählen.
Unbestimmte Rechtsbegriffe finden sich hingegen im
Tatbestand bestimmter
gesetzlicher Regelungen. Der rechtlich maßgebliche Inhalt ist vor der Rechtsanwendung durch
Auslegung zu ermitteln. Enthält eine Vorschrift einen unbestimmten Rechtsbegriff und eröffnet außerdem einen Ermessensspielraum, spricht man von einer
Koppelungsvorschrift.