Als
Freihaus wurden im
Mittelalter und in der
Frühen Neuzeit Häuser bezeichnet, die zwar innerhalb der
Mauern einer
Stadt lagen, rechtlich aber nicht zu dieser gehörten. Das heißt, die Besitzer der Freihäuser waren
landesunmittelbar, sie hatten wie auch alle Bewohner des entsprechenden Gebäudes ihren
Gerichtsstand vor dem
Landgericht und waren von den städtischen Steuern befreit. Neben dem
Adel verfügten häufig auch kirchliche Institutionen über solchen
privilegierten städtischen Hausbesitz. Freihäuser wurden häufig als
landesherrliche Lehen vergeben, seltener waren sie
Allodialbesitz des Eigentümers. Sie gehörten oft zu einem
Burglehnbezirk. Dort wurden die adligen Verteidiger der
Veste angesiedelt. Es kam aber auch vor, dass Landesfürsten einzelne Hausstellen in einer Stadt privilegierten und von den
Stadtrechten ausnahmen. Zwischen den Besitzern der Freihäuser und den Städten, in denen diese lagen, war oftmals strittig, ob in diesen Häusern städtische Handwerke betrieben werden dürfen, und wenn ja, ob diese dem
Zunftzwang unterliegen.