Die
Freiheit der Person ist in Deutschland ein
Grundrecht gemäß Abs. 2 Satz 2 und
Grundgesetz und bezeichnet die körperliche Bewegungsfreiheit. Die Freiheit der Person ist ein eigenes Grundrecht und grenzt sich zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Abs. 1 GG i.V.m. Abs. 1 GG ab. Inhalt und Schutzbereich sind das Recht jedes Menschen, jeden zulässigen Ort seiner Wahl zu betreten, dort zu verbleiben und diesen zu verlassen, ohne durch die Staatsgewalt hieran behindert zu werden (körperliche Bewegungsfreiheit). Dieses Abwehrrecht des Menschen steht in der Tradition des aus England stammenden „Habeas Corpus“ und hat den Sinn, vor willkürlichen Freiheitseingriffen durch die Staatsgewalt geschützt zu sein. Siehe hierzu
Petition of Right.