Unter
Gebietshoheit versteht man die rechtlich geordnete Herrschaft eines
Staates über alle in seinem
Staatsgebiet befindlichen Sachen und Personen (sogenannte
positive Funktion). Sie erstreckt sich neben den eigenen
Staatsangehörigen auch auf
Ausländer im Staatsgebiet. Notwendigerweise ergibt sich direkt hieraus auch die
negative Funktion, nach der es anderen Staaten verboten ist, auf fremdem Staatsgebiet
Hoheitsmacht auszuüben.