Durch
Gelöbnis wird auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten förmlich verpflichtet, wer im öffentlichen Dienst tätig ist, wenn keine andere Form (etwa
Diensteid des Beamten) vorgesehen ist. Wenn er nicht ohnehin
Amtsträger ist, wird der Gelobende dadurch „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ ( Abs. 1 Nr. 4 StGB) und kann entsprechende
Sonderdelikte begehen.