Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gibt den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie auch anderen
Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B.
Rundfunkanstalten) die gesetzliche Grundlage zur Verhängung und Durchsetzung von
Bußgeldern.
Die
Ordnungswidrigkeit ist eine mit einer Geldbuße bedrohte Handlung. In minder schweren Fällen können auch Verwarnungen unter Erhebung eines
Verwarnungsgelds oder mündliche Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Es wird deswegen auch als „kleines Strafrecht“ bezeichnet. Nach Abs. 1 OWiG liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, aus
Opportunitätsgründen von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ganz abzusehen.