Ein
Gewässerschutzbeauftragter oder
Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz ist nach dem deutschen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von jedem Gewässernutzer zu bestellen, der an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter
Abwasser einleiten darf. Die zuständige Behörde kann zudem auch in anderen Fällen die Ernennung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen.