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Gründung (Recht)
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Gründung (Recht)
In der
Rechtswissenschaft
bezeichnet man als
Gründung
den Beginn einer eigenen Rechtspersönlichkeit, also wenn durch natürliche und / oder juristische Personen eine neue juristische Person ins Leben gerufen wird. Es wird unterschieden zwischen:
Gesellschaftlichen Zusammenschlüssen die von einem nicht wirtschaftlichen Zweck getragen sind wie
Orden
,
Religionsgemeinschaften
,
Politische Parteien
,
Vereine
(nicht rechtsfähige Vereine),
Genossenschaften
Gesellschaftlichen
Zusammenschlüssen mit wirtschaftlichem, gewerblichem Zweck. Darunter fallen:
Personengesellschaften
wie die
Gesellschaften bürgerlichen Rechtes
(GbR),
Offene Handelsgesellschaften
(OHG),
Kommanditgesellschaften
(KG) und
Kapitalgesellschaften
wie die
Aktiengesellschaft
(AG), die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH), die
eingetragene Genossenschaft
(eG) und die moderne
Unternehmergesellschaft
(UG).
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