Große Kreisstadt ist ein Begriff aus dem
deutschen Kommunalrecht. Sie ist in einigen
Bundesländern ein besonderer rechtlicher Status einer in der Regel größeren kreisangehörigen
Gemeinde, die bestimmte zusätzliche Zuständigkeiten im Vergleich zu den sonstigen kreisangehörigen Gemeinden innehat. Dieser Sonderstatus fußt auf hoheitlicher Verleihung. Einerseits können
kreisfreie Städte (Stadtkreise) aus Gründen des öffentlichen Wohls durch
Gesetz oder
Rechtsverordnung mittels Eingliederung in einen
Landkreis zu kreisangehörigen Großen Kreisstädten herabgestuft werden, wie es im Rahmen von
Kommunalreformen geschehen ist. Andererseits können kreisangehörige Gemeinden auf eigenen Antrag durch Rechtsverordnung des Landes- bzw. Staatsministeriums des Inneren den Status einer Großen Kreisstadt erlangen, der erst ab einer bestimmten Mindesteinwohnerzahl erteilt werden kann. Das Staatsministerium des Inneren hat bei der Abwägung, ob eine kreisangehörige Gemeinde zu einer Großen Kreisstadt werden soll, zu berücksichtigen, inwieweit die betreffende Gemeinde mit ihrer Leistungs- und Verwaltungskraft deren Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Große Kreisstädte müssen nicht zwingend auch
Kreisstädte (Sitz des
Landratsamtes) sein.