Grundbuchverfügung (GBV) ist der amtliche Kurztitel für die
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung vom 8. August 1935. Sie wurde am 24. Januar 1995 neu bekanntgemacht und regelt nunmehr in 114 Paragraphen und 12 Anlagen das Aussehen und den Inhalt von
Grundbüchern.