Unter den
Handlungsformen der Verwaltung ist das Instrumentarium zu verstehen, das der
öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht und nach dem ihr Tun rechtlich einzuordnen ist. Von der Einordnung hängen sowohl der im Einzelfall eröffnete
Rechtsweg zu den
ordentlichen oder den
Verwaltungsgerichten als auch die statthafte
Klageart ab.