Inkolat (von
lateinisch incolatus „das Wohnen an einem Orte, bes. als Insasse (Fremder)“) ist ein Begriff aus dem Adelsrecht und bezeichnete ursprünglich die Vergabe des Rechts an
Untertanen eines fremden Gebietes, wie
incolae, also einheimische Untertanen, Landbesitz zu erwerben und zu vererben. Dabei konnte es sich um Land nicht privilegierter („einfacher“) Bürger handeln oder solches von
Adeligen, etwa
landtäfliche Güter. Den Inkolat-Brief, die zugehörige Urkunde, vergab der Landesherr vor allem zur Sicherung der Machtstrukturen und Förderung der Wirtschaft, aber auch wegen persönlicher Verdienste des Begünstigten oder nach entsprechender Zahlung durch diesen. Das Recht zum Landerwerb wurde für Mitglieder des Adels bewusst anders als für „Bürgerliche“ gehandhabt. So erläuterte
Friedrich der Große in einer Ordre von 1755, das Inkolat berechtige Bürgerliche keineswegs zum Erwerb weiterer Adelsgüter, verstoße eine solche Auffassung doch gegen die königliche Intention über die Konservation der adligen Familien. In Schlesien dürften daher Bürgerliche, ob mit oder ohne Inkolat, keine Adelsgüter mehr kaufen, es sei denn, der Monarch habe hierfür zuvor ausdrücklich seine Genehmigung erteilt.