Als
Jura singulorum (
lat. iura = Rechte,
singularis (
Adv.) = einzeln) werden die
subjektiven Rechte bezeichnet, die einer einzelnen Person zustehen (
Individualrechte). Sie sind von den
Jura consortii (
consors, -rtis = Teilhaber, Gefährte,
consortio, -ium = Gemeinschaft) zu unterscheiden, deren Träger eine Personenmehrheit ist (
Gemeinschaftsrechte).