Als
Küstenmeer wird nach
Seerechtsübereinkommen (SRÜ) ein an die Landfläche eines
Küstenstaates angrenzender Meeresstreifen bezeichnet, in dem der Küstenstaat volle
Souveränität ausübt. Das Küstenmeer zählt somit zum
Staatsgebiet des Küstenstaates (Art. 2 u. 3
SRÜ). Die seewärtige Grenze des Küstenmeeres entspricht auch der Seezollgrenze.