Kammergut (auch
Kameralgut) oder
Tafelgut hießen die Teile des Landes, über die der
Landesfürst unmittelbar verfügen konnte. Über die aus jenen Gütern zu ziehenden Einkünfte konnte der Landesherr ohne Mitwirkung der
Ständeordnung verfügen. Sie wurden von seiner
Kammer – so hieß die landesherrliche Finanzbehörde – verwaltet. Die Kammergüter bestanden aus Landgütern und Herrschaften im Besitz des Fürsten. In vielen Ländern wurden auch die landesherrlichen Städte und die geistlichen Stifte dazugerechnet, die im Gegensatz zum
Adel nicht unbedingt als gleichberechtigte Mitglieder der Ständegemeinde galten.