Kammergut


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Kammergut
Kammergut (auch Kameralgut) oder Tafelgut hießen die Teile des Landes, über die der Landesfürst unmittelbar verfügen konnte. Über die aus jenen Gütern zu ziehenden Einkünfte konnte der Landesherr ohne Mitwirkung der Ständeordnung verfügen. Sie wurden von seiner Kammer – so hieß die landesherrliche Finanzbehörde – verwaltet. Die Kammergüter bestanden aus Landgütern und Herrschaften im Besitz des Fürsten. In vielen Ländern wurden auch die landesherrlichen Städte und die geistlichen Stifte dazugerechnet, die im Gegensatz zum Adel nicht unbedingt als gleichberechtigte Mitglieder der Ständegemeinde galten.

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