Kostenerstattung bedeutet im
deutschen Krankenversicherungsrecht, dass die Versicherten der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit ihren Leistungserbringern (Ärzte, Psychotherapeuten) zunächst direkt abrechnen, und diese Kosten von der Krankenkasse erstattet bekommen können, im Gegensatz zu dem in Deutschland sonst üblichen
Sachleistungsprinzip, welches bestimmt, dass die Leistungserbringer mit den Krankenkassen - in der Regel - über die kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen abrechnen. Es gibt die Kostenerstattung als Wahlleistung nach SGB V §13(2) und die Kostenerstattung bei
fehlendem Behandlungsangebot in Rahmen der GKV ("Systemversagen") nach SGB V §13(3).