Als
Landesgericht bezeichnet GVG jedes staatliche
Gericht, dessen
Träger nicht der Bund, sondern ein oder mehrere der sechzehn
Länder der Bundesrepublik Deutschland sind. Im rechtswissenschaftlichen Sprachgebrauch werden diese Gerichte im Plural meist als
Gerichte der Länder bezeichnet. Gegenbegriff ist derjenige des
Bundesgerichts.