Als
Landesherr bezeichnet man für den Zeitraum vom
Mittelalter bis in die
Neuzeit den Inhaber der
Landeshoheit in einem Territorium, wo er die höchste Herrschaftsgewalt ausübte. Der Landesherr war in der Regel ein durch
Geburtsrecht oder
Lehnsrecht bestimmter Eigentümer oder Verwalter eines Herrschaftsbereiches und Angehöriger des
Adels oder des hohen
Klerus.