Alle deutschen Bundesländer haben jeweils ein eigenes
Landesnaturschutzgesetz, das gem. Art. 72
GG über die konkurrierende Gesetzgebung mit dem
Bundesnaturschutzgesetz verknüpft ist. Seit der Umsetzung im Jahre 2010 ist daher das Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit dem jeweiligen Landesnaturschutzgesetz die Rechtsgrundlage für behördliches Handeln und die Landesgesetze können nicht mehr als alleinige Rechtsquelle herangezogen werden. Hieraus ergeben sich vereinzelte Unsicherheiten, bei denen sich landes- und Bundesrecht widersprechen (z. B. Schonfrist für Gehölzschnitt: ab 1. März lt. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, ab 15. März lt. § 27a LNatSchG Schleswig-Holstein).