Die
Landesregierung von Baden-Württemberg, auch das
Kabinett oder der
Ministerrat genannt, setzt sich aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern zusammen. Weitere Mitglieder können
Staatssekretäre und
ehrenamtliche Staatsräte sein. Die beiden letzteren haben nur dann ein Stimmrecht in der Regierung, wenn der
Landtag dies beschließt; ferner darf die Zahl der Staatssekretäre ein Drittel der Ministerzahl nicht überschreiten. Der Ministerpräsident ernennt die weiteren Mitglieder der Regierung sowie einen Stellvertreter, jedoch bedarf die Regierung zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag. Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten durch
konstruktives Misstrauensvotum das Vertrauen entziehen und muss zusätzlich die neue Regierung im Amt bestätigen. Den anderen Regierungsmitgliedern kann der Landtag das Vertrauen mit Zweidrittelmehrheit entziehen. Außer der Bestätigung der Regierung als ganzes muss auch die Geschäftsverteilung durch die Regierung vom Landtag bestätigt werden. Die Regierungsmitglieder können vom Landtag bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.