Landessozialgericht


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Landessozialgericht
Das Landessozialgericht (LSG) ist in Deutschland die mittlere Instanz innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Es entscheidet nach des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Berufungs- und Beschwerdegericht über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Sozialrechts, soweit diese in SGG der Sozialgerichtsbarkeit unterworfen sind:
  • in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
  • in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung
  • in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung
  • in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
  • in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung
  • in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts
  • in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale
  • in Angelegenheiten des Lohnfortzahlungsgesetzes
  • in Angelegenheiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

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