Als
Landrecht bezeichnet man das im Mittelalter und in der frühen Neuzeit in einem
Land des
Heiligen Römischen Reiches geltende Recht. Die sich in den Territorien des Reiches seit dem 12. Jahrhundert herausbildenden Landrechte haben sich aus den älteren
Stammesrechten der Sachsen, Schwaben, Baiern und Böhmen entwickelt. Durch
Privilegien und
Gesetze der Landesfürsten sowie die Spruchpraxis der
Landgerichte wurden diese alten Rechte ergänzt und weiterentwickelt. Später wurde auch
römisches Recht rezipiert und in die Landrechte aufgenommen. Auf die Bürger der Städte wurde das Landrecht nur
subsidiär angewendet, denn sie standen zunächst unter dem
Stadtrecht und der autonomen Gerichtsbarkeit ihrer Kommunen als eigenen
Rechtsbezirken.