Das
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der
Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer
Lebenspartnerschaft (Verpartnerung). Hierbei ist die
sexuelle Orientierung der Personen unerheblich. Eine Lebenspartnerschaft ist – neben der
Adoption für Nicht-
Blutsverwandte – in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die
Rechtsfolgen dieses
Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft sind den Rechtsfolgen der
Ehe in
bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten zum größten Teil nachgebildet. Zwei Menschen verschiedenen Geschlechts können eine Lebenspartnerschaft rechtlich nicht begründen; für sie ist weiterhin allein die Ehe das anerkannte Rechtsinstitut. Die Lebenspartnerschaft wird umgangssprachlich auch „Homo-Ehe“ genannt. Einen Überblick zu den Regelungen der
Anerkennung von Partnerschaften von Personen gleichen Geschlechts in anderen Ländern enthält der Artikel
eingetragene Partnerschaft.