Der Begriff
Naturrecht ( oder , aus ‚
Recht‘ und ‚
Natur‘; bzw.
natürliches Recht, lat. oder , aus ‚natürlich‘, „von Natur entstanden“) oder
überpositives Recht ist eine Bezeichnung für universell gültiges Recht, das
rechtsphilosophisch,
moralphilosophisch oder
theologisch begründet wird. Von diesen Vorstellungen abgeleitet dient es dem
gesetzten (manchmal auch
gesatzten) oder
positiven Recht als höchstrangige Rechtsquelle zur Legitimierung. Die historische Schule des
Rechtspositivismus hat das Naturrecht weitgehend abgelöst. Der Rechtspositivismus vertritt die Auffassung, dass
verfassungsmäßig zustande gekommenes Recht keine höhere Begründung braucht.