Niedergericht


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Niedere Gerichtsbarkeit
Die niedere Gerichtsbarkeit (Niedergerichtsbarkeit) ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Rechtswesen. Die niedere Gerichtsbarkeit (auch die Bezeichnungen patrimoniale Gerichtsbarkeit, Dorf-, Thing- oder Hubengericht werden verwendet) befasste sich in der Regel mit geringeren Delikten des Alltags, die mit Geldbußen oder leichteren Leibstrafen sühnbar waren. Dazu gehörten der Pranger, das Tragen des Lästersteins sowie der Schandpfahl. Diese gehörten zu den Ehrenstrafen. Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit waren zumeist Angehörige der Landstände, Adlige, geistliche Stifter oder die Räte der landesunmittelbaren Städte. Über die Untertanen auf seinen Kammergütern übte der Landesherr bzw. seine Beamten die niedere Gerichtsbarkeit aus. Im späten Mittelalter war die Gerichtsbarkeit zu einem dinglichen Recht geworden, das dementsprechend auch verkauft oder verpfändet werden konnte.

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