Die
niedere Gerichtsbarkeit (
Niedergerichtsbarkeit) ist ein Begriff aus dem
mittelalterlichen Rechtswesen. Die niedere
Gerichtsbarkeit (auch die Bezeichnungen
patrimoniale Gerichtsbarkeit, Dorf-,
Thing- oder Hubengericht werden verwendet) befasste sich in der Regel mit geringeren Delikten des Alltags, die mit
Geldbußen oder leichteren Leibstrafen sühnbar waren. Dazu gehörten der
Pranger, das Tragen des
Lästersteins sowie der
Schandpfahl. Diese gehörten zu den
Ehrenstrafen. Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit waren zumeist Angehörige der Land
stände, Adlige, geistliche Stifter oder die Räte der landesunmittelbaren Städte. Über die
Untertanen auf seinen
Kammergütern übte der Landesherr bzw. seine
Beamten die niedere Gerichtsbarkeit aus. Im späten Mittelalter war die Gerichtsbarkeit zu einem dinglichen Recht geworden, das dementsprechend auch verkauft oder verpfändet werden konnte.