Eine
Niederlassung (auch
frz. Dependance) besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird (§ 4 Abs. 3
Gewerbeordnung). Bis 2009 war dies in § 42 GewO geregelt und ist jetzt in § 4 Abs. 3 GewO legal definiert. Der Begriff wird auch in der
Steuergesetzgebung verwendet.