Oberstadtdirektor, in kleineren
Städten und
Gemeinden auch nur
Stadtdirektor oder
Gemeindedirektor, war früher die Bezeichnung für den hauptamtlichen Leiter der Stadt- bzw. (Samt-) Gemeindeverwaltung (
Chef des Rathauses). Dieses
Amt gibt es seit dem Auslaufen der
Norddeutschen Ratsverfassung – die durch den Einfluss der
Britischen Besatzungsmacht nach 1945 eingeführt wurde – in den
Ländern Nordrhein-Westfalen und
Niedersachsen nicht mehr. Bis dahin gab es in deren Städten und Gemeinden noch eine
zweigleisige Stadtspitze. Neben dem ehrenamtlichen
Oberbürgermeister (bzw.
Samtgemeindebürgermeister oder
Bürgermeister), welcher Vorsitzender des
Rates und Repräsentant der
Kommune war, wurde der Oberstadtdirektor (bzw. Stadt- oder (Samt-)Gemeindedirektor) vom Rat für eine bestimmte Amtszeit gewählt. Seine Aufgabe beschränkte sich auf die Leitung der Verwaltung. Inzwischen wurde dieses Amt abgeschafft und die Aufgaben dem Oberbürgermeister bzw. (Samtgemeinde-)Bürgermeister übertragen. Dieser ist nunmehr hauptamtlich tätig und vereinigt beide bisherigen Funktionen in der
Verwaltung (
eingleisige Verwaltungsspitze).