Patent (Begriffsklärung)


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Patent (Begriffsklärung)
Ein Patent (mittellateinisch littera patens ‚offener Brief‘) ist eine offen versandte, gesiegelte Urkunde zur Verleihung von Rechten an Private, sowohl an Einzelne als auch an Gruppen:
  • Recht der befristeten alleinigen Nutzung eigener technischer Erfindungen, siehe Patent
  • Befähigungszeugnis als Offizier, siehe Offizierspatent
  • Befähigungszeugnis eines Nautikers oder Schiffsingenieurs (Seepatent)
  • Bestallung als Beamter, z. B. Befähigungsurkunde zum Unterrichten an der Primarschule in einigen Deutschschweizer Kantonen (Lehrerpatent)
  • kantonale Bewilligung zur Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts, siehe Anwaltschaft in der Schweiz
  • Recht der Ausübung eines Gewerbes
  • Erhebung in den Adelsstand (Adelspatent), siehe Adelsbrief
  • im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation (Kaisertum) ein vom Kaiser verliehenes Privileg, beispielsweise die Verfassung der Goldenen Bulle über die Kurwürde
  • im Kaisertum Österreich ein kaiserliches oder königliches Gesetz (Toleranzpatent von 1781, Protestantenpatent von 1861, Februarpatent von 1861, Silvesterpatent)
  • Erlaubnis zur Jagdausübung im Lizenzjagdsystem der Schweiz

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