Mit einer
Privatliquidation fordern Ärzte und Zahnärzte die Vergütung aus einem
Behandlungsvertrag für ihre beruflichen Leistungen ein, d. h. sie stellen dem Patienten eine
Rechnung über die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung oder auf Verlangen des Zahlungspflichtigen durchgeführte Behandlung. Der dafür verwendete Begriff der
Liquidation oder
Privatliquidation ist seit alters her eingeführt.