In Österreich gibt es die
Privatstiftung gemäß
Privatstiftungsgesetz (PSG, 1993) oder
Sparkassengesetz und die (meist alten) Stiftungen nach den Fonds- und Stiftungsgesetzen der Bundesländer und des Bundes. Als wesentlicher Unterschied zu anderen Europäischen Stiftungsrechten kann eine österreichische Privatstiftung einen rein privatrechtlichen Zweck aufweisen. Österreichische Stiftungen dienen im Wesentlichen der Verwaltung von Vermögen, dem gestifteten
Stammvermögen. Sie dürfen – im Unterschied zur Stiftung bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht – keine gewerbsmäßige Tätigkeit betreiben. Privatstiftungen können
gemeinnützig sein, müssen es aber nicht. Überwiegend werden sie zu privatnützigen Zwecken errichtet. Mischformen nennt man doppelnützig.