Prozessuale Tat


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Prozessuale Tat
Der prozessuale Tatbegriff, wie er im deutschen  StPO verwendet wird, liegt dem gesamten Verfahren von der Einleitung über die Anklage bzw die Einstellung des Verfahrens nach II StPO, dem Eröffnungsbeschluss, der Hauptverhandlung und dem Urteil mit Rechtskraft und Strafklageverbrauch zugrunde. Der Tatbegriff des § 264 StPO ist nicht mit dem Tatbegriff des StGB identisch:
Eine prozessuale Tat ist ein konkretes geschichtliches Vorkommnis, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen gleichartigen Vorgängen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zur Tat gehört das ganze Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt.

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