Der
prozessuale Tatbegriff, wie er im deutschen
StPO verwendet wird, liegt dem gesamten Verfahren von der Einleitung über die
Anklage bzw die
Einstellung des Verfahrens nach II StPO, dem
Eröffnungsbeschluss, der
Hauptverhandlung und dem
Urteil mit Rechtskraft und
Strafklageverbrauch zugrunde. Der Tatbegriff des § 264 StPO ist nicht mit dem Tatbegriff des StGB identisch:
Eine prozessuale Tat ist ein
konkretes geschichtliches Vorkommnis, ein
einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen gleichartigen Vorgängen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen
Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zur Tat gehört das ganze Verhalten des Täters, soweit es nach
natürlicher Betrachtungsweise einen
einheitlichen Lebensvorgang darstellt.