Der Ausdruck
Rechtsbuch bezeichnet in der
Rechtsgeschichte eine private Rechtsaufzeichnung des
Mittelalters bzw. der frühen
Neuzeit. Der Begriff definiert sich als Gegensatz zu Gesetzen, Verordnungen und anderen durch Inhaber herrschaftlicher oder staatlicher Macht verfasste Rechtstexte. Von den Rechtsbüchern abzugrenzen sind aber auch bloße Lehrbücher und Kommentierungen des herrschaftlichen Rechts.