Als
Rechtsreferendariat wird in Deutschland der ungefähr zwei Jahre (früher drei Jahre) dauernde Vorbereitungsdienst nach dem ersten Examen (amtliche Bezeichnung
erste Prüfung, auch „
Referendarexamen“ genannt) bezeichnet, der mit dem zweiten Staatsexamen (amtliche Bezeichnung
zweite Staatsprüfung, umgangssprachlich bzw. historisch „
Assessorexamen“, „
großes Staatsexamen“) endet und mit dem die Anwärter die
Befähigung zum Richteramt ( Abs. 1
DRiG) erhalten. Die Befähigung zum Richteramt qualifiziert auch für die Tätigkeit im höheren allgemeinen (früher nichttechnischen) Verwaltungsdienst, als
Staatsanwalt, als
Rechtsanwalt (
BRAO) und als
Notar (
BNotO).