Unter
Regelversorgung werden in der
Gesetzlichen Krankenversicherung diejenigen Zahnersatzversorgungen verstanden, die das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß
§ 12]SGB V erfüllen. Hierzu hat der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Richtlinien zum 1. Januar 2005 verabschiedet. Der Patient kann wählen, ob er eine Regelversorgung in Anspruch nehmen will, oder ob er eine
gleichartige Versorgung oder
andersartige Versorgung als Zahnersatz bevorzugt. Der Anspruch des Patienten auf einen Festzuschuss zur Regelversorgung bleibt ihm – unabhängig von der gewählten Versorgungsform - erhalten.