Das
Reichsbürgergesetz (RBG) vom
15. September 1935 (
RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung in
Reichsbürger, „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“, einerseits und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, „Angehörige rassefremden Volkstums“, andererseits. Damit wurde faktisch eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen: Reichsbürger, die volle Rechte erhalten sollten und Reichsangehörige mit geringeren Rechten. Im engen Zusammenhang dazu steht das gleichzeitig erlassene „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ (
Blutschutzgesetz), das hinfort Eheschließungen von
Juden und „
Deutschblütigen“ verbot und außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen unter Strafe stellte.