Als
Reichsgut bezeichnet man seit dem Mittelalter die Güter, Immobilien, Ländereien, die finanziellen und damit verbundenen hoheitlichen Rechte, die an das Amt des
Königs oder
Kaisers und nicht an die Person selbst oder Familie gebunden waren. Mit dem Tod des jeweiligen Königs fielen sie also nicht an dessen Erben, sondern seinem Nachfolger zu.