Als Reservatrechte (lateinischiura caesarea reservata) werden die Hoheitsrechte bezeichnet, über die der Kaiser des Heiligen Römischen Reiches (auch nach dem Reichstag zu Worms 1495) nach eigenem Ermessen und zur alleinigen Ausübung verfügen konnte. Demgegenüber stehen weitere Hoheitsrechte (sog. Komitialrechte), deren Ausübung zusätzlich an die Zustimmung des Reichstages geknüpft war.