Reservatum ecclesiasticum


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Reservatum ecclesiasticum
Das Reservatum ecclesiasticum (lat. der „geistliche Vorbehalt“) war eine Klausel im Augsburger Religionsfrieden von 1555. Die Klausel hatte zum Inhalt, dass ein katholischer geistlicher Territorialherr, also zum Beispiel ein FürstbischofFürsterzbischof oder Fürstabt, beim Konfessionswechsel auch gleichzeitig seine weltliche Herrschaft abgeben musste und ein neuer (katholischer) Territorialherr einzusetzen war. In den weltlichen Territorien des Reiches galt im Gegensatz dazu nach den Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens das seit 1612 so bezeichnete Prinzip cuius regio, eius religio (der Landesherr bestimmt die Konfession seiner Untertanen).

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