Samtgemeindebürgermeister


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Samtgemeindebürgermeister
Samtgemeindebürgermeister ist nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) die Bezeichnung für den Bürgermeister in niedersächsischen Samtgemeinden und neben dem Samtgemeinderat und dem Samtgemeindeausschuss eines der drei Organe einer Samtgemeinde, § 7 Abs. 2 Nr. 3 NKomVG. Im Gegensatz zu den Mitgliedsgemeinden der jeweiligen Samtgemeinden, wo der jeweilige Gemeinderat gem. § 105 NKomVG aus seiner Mitte einen ehrenamtlichen Bürgermeister wählt, wird er direkt von den Bürgern gewählt und ist hauptamtlich tätig. Seine Amtszeit beträgt im Regelfall fünf Jahre, § 80 Abs. 3 NKomVG i.V.m. § 33 Abs. 2, S. 1 NGO (bis zum 31. Dezember 2013 acht Jahre, § 80 Abs. 1, S. 2 NKomVG a.F.). Sofern er keine Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes absolviert hat, muss in der Verwaltung ein entsprechender Beamter vorhanden sein.

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