Samtgemeindebürgermeister ist nach dem
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) die Bezeichnung für den
Bürgermeister in
niedersächsischen Samtgemeinden und neben dem
Samtgemeinderat und dem
Samtgemeindeausschuss eines der drei
Organe einer Samtgemeinde, § 7 Abs. 2 Nr. 3 NKomVG. Im Gegensatz zu den Mitgliedsgemeinden der jeweiligen Samtgemeinden, wo der jeweilige Gemeinderat gem. § 105 NKomVG aus seiner Mitte einen ehrenamtlichen Bürgermeister wählt, wird er direkt von den
Bürgern gewählt und ist
hauptamtlich tätig. Seine Amtszeit beträgt im Regelfall fünf Jahre, § 80 Abs. 3 NKomVG i.V.m. § 33 Abs. 2, S. 1
NGO (bis zum 31. Dezember 2013 acht Jahre, § 80 Abs. 1, S. 2 NKomVG a.F.). Sofern er keine Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes absolviert hat, muss in der Verwaltung ein entsprechender Beamter vorhanden sein.