Die Selbsthilfe stellt im deutschen Rechtssystem eine Ausnahme zu dem Grundsatz dar, dass die Realisierung privater Ansprüche an staatliche Machtmittel geknüpft ist (Gewaltmonopol des Staates). Die Selbsthilfe ist ein Rechtfertigungsgrund, führt also zur Rechtmäßigkeit der privaten Rechtsdurchsetzung, sodass weder strafrechtliche noch zivilrechtliche Sanktionen erfolgen.